Laut der Regulierungsbehörde für Energiedienstleistungen (ERSE) "können Kunden mit einer Leistung bis zu 3,45 kVA in den Genuss des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes [6 Prozent] kommen", und "der ermäßigte Mehrwertsteuersatz gilt nur für einen Teil des gesamten Rechnungsbetrags, nämlich für die feste Laufzeit (Leistung) der Netzzugangstarife".

Dieser Wert gilt auch für den audiovisuellen Beitrag.

Darüber hinaus "können Kunden mit einer vertraglich vereinbarten Leistung von bis zu 6,9 kVA für den Teil des Verbrauchs, der 100 kWh [Kilowattstunde] nicht überschreitet, in den Genuss des MwSt.-Zwischensatzes [13 Prozent] kommen. Im Falle einer großen Familie (fünf oder mehr Elemente) gilt der MwSt.-Zwischensatz für den Teil des Verbrauchs, der 150 kWh nicht überschreitet. In beiden Fällen ist ein Verbrauchszeitraum von 30 Tagen zu berücksichtigen", erklärte ERSE.

Für kinderreiche Familien ist die Gebühr ab dem 1. März 2021 anwendbar.

Nach Angaben der Nachrichtenagentur Lusa wird der normale Mehrwertsteuersatz (23 Prozent) wiederum "auf den Stromverbrauch von mehr als 100 kWh (bzw. 150 kWh ab dem 1. März 2021 im Falle von Familien mit fünf oder mehr Elementen)", den "Restwert der vertraglich vereinbarten Leistung", die Lieferungen an Kunden mit einer vertraglich vereinbarten Leistung von mindestens 10,35 kVA und die Steuern und Gebühren auf Strom, nämlich die Sonderverbrauchssteuer (IEC) und den Satz DGEG, angewandt", erklärte ERSE.