Nach der Gesetzesänderung bezüglich der Verpflichtung zur Bestellung eines Steuervertreters für Nichtansässige und der Fälle, in denen diese Verpflichtung nicht gilt, ist es wichtig, einige Klarstellungen vorzunehmen.

Die Steuerverwaltung räumt ein, dass die Beantragung einer Steueridentifikationsnummer - NIF (portugiesische Steuernummer) durch gebietsfremde Bürger aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur Bestellung eines Fiskalvertreters nicht durchgeführt werden kann.

Sie verlangt die Bestellung eines Fiskalvertreters in Portugal nur dann, wenn es im Rahmen eines zu begründenden Steuerrechtsverhältnisses notwendig ist, den Gebietsfremden zu beraten und den erforderlichen Kontakt zwischen ihm und der Steuerverwaltung sicherzustellen, damit er seine Rechte in vollem Umfang wahrnehmen und seinen Pflichten nachkommen kann.

Im Gegensatz zum vorangegangenen Artikel, der die Verpflichtung der in Portugal nicht ansässigen Personen zur Bestellung eines Steuervertreters enthielt, ist ein Bürger, der keinen steuerlichen Wohnsitz in Portugal, der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (Norwegen, Island und Liechtenstein) hat, nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für den Status als Steueransässiger erfüllt, kein Steuerpflichtiger ist und weder Pflichten zu erfüllen hat noch beabsichtigt, Rechte gegenüber der Steuerverwaltung auszuüben, nicht verpflichtet, einen Steuervertreter zu bestellen.


Frist

Die Frist für die Bestellung eines Steuervertreters beträgt 15 Tage, außer im Falle der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, denn in diesem Fall müssen Sie die Bestellung zum Zeitpunkt der Eintragung Ihres Unternehmens vornehmen.

Für nicht gebietsansässige Bürger mit Wohnsitz in einem EU-/EWR-Land ist diese Bestellung immer fakultativ. Da die steuerliche Vertretung ein Mittel ist, um die Unfähigkeit des Vertretenen zu überwinden, seine Rechte auszuüben und seinen steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen, sollte die gerichtliche Bestellung im Rahmen einer bereits bestehenden oder zu einem späteren Zeitpunkt mit den Steuerbehörden zu vereinbarenden steuerlichen Beziehung vorgenommen werden.

Was die Registrierung und Zuteilung der NIF an einen in- oder ausländischen Staatsbürger als Nichtansässiger mit Wohnsitz in einem Drittland, d. h. in einem Land, das nicht zur Europäischen Union (EU) oder zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehört, betrifft, ist die Bestellung eines Steuervertreters nicht zwingend erforderlich.

Die Bestellung eines Steuervertreters wird jedoch obligatorisch, wenn er/sie nach Erhalt der NIF als Nichtansässiger und während er/sie in einem Drittland lebt: a) ein Fahrzeug oder/und eine Immobilie auf portugiesischem Gebiet besitzt; b) einen Arbeitsvertrag auf portugiesischem Gebiet abschließt; c) eine Tätigkeit als Selbständiger auf portugiesischem Gebiet ausübt.

Die Frist für die Erfüllung der Verpflichtung, einen Steuervertreter zu benennen oder die elektronischen Mitteilungen der Steuerbehörden zu abonnieren, beträgt 15 Tage ab dem Ereignis.

Der Steuervertreter sichert seinem Vertreter zu, dass er die von der Steuerverwaltung gesendete Korrespondenz erhält, alle steuerlichen Nebenpflichten erfüllt und seine Rechte gegenüber der Steuerverwaltung wahrnimmt. Der Steuervertreter ist jedoch nicht für die Zahlung der Steuern des nicht ansässigen Bürgers verantwortlich.

Er haftet nur ausnahmsweise, wenn der gebietsfremde Bürger eine selbständige Tätigkeit ausübt, die der Mehrwertsteuer unterliegt, wobei eine gesamtschuldnerische Haftung des steuerlichen Vertreters des gebietsfremden Bürgers gegeben ist.

Die Nichternennung eines Steuervertreters, wenn diese zwingend erforderlich ist, sowie die Ernennung ohne Zustimmung des Vertreters wird mit einer Geldstrafe von 75,00 € bis 7.500,00 € geahndet, wobei der gebietsfremde Bürger nicht in der Lage ist, irgendwelche Rechte gegenüber der Steuerverwaltung auszuüben, einschließlich der Rechte auf Beschwerde, Berufung oder Anfechtung.