Die Eindämmungsmaßnahmen für den neuen Ausnahmezustand, die bis zum 8. Dezember gelten, wurden am 21. November von Premierminister António Costa angekündigt.

Die Exekutive teilte die 278 Gemeinden des Kontinents in vier Gruppen ein, je nachdem, wie hoch das Risiko einer Übertragung des neuen Coronavirus ist: "extrem hoch", "sehr hoch", "hoch" und "moderat".

In den 127 Gemeinden, die als "extrem hohes" und "sehr hohes" Risiko eingestuft wurden, bleibt die Ausgangssperre an Werktagen zwischen 23.00 Uhr und 5.00 Uhr sowie zwischen 13.00 Uhr und 5.00 Uhr am Wochenende vom 28. und 29. November, am Wochenende vom 5. und 6. Dezember und an den Feiertagen vom 1. und 8. Dezember in Kraft.

Am Vorabend der Feiertage sind die gewerblichen Einrichtungen in diesen 127 Gemeinden ab 15.00 Uhr geschlossen.

In den 86 Gemeinden, die als "risikoreich" gelten, gilt an sieben Tagen der Woche zwischen 23 Uhr und 5 Uhr morgens die Ausgangssperre.

Auf dem gesamten kontinentalen Territorium wird es verboten sein, sich zwischen 23 Uhr am 27. November und 5 Uhr am 2. Dezember sowie zwischen 23 Uhr am 4. Dezember und 23.59 Uhr am 8. Dezember zwischen den Gemeinden zu bewegen.

Ab dem 24. November werden Masken am Arbeitsplatz obligatorisch sein.

Die Regeln und Ausnahmen.
Für das portugiesische Festland festgelegte Maßnahmen, wobei in den Gemeinden, die am stärksten von einer Ansteckung mit dem neuen Coronavirus bedroht sind, spezifische Maßnahmen gegenüber diesen allgemeinen Regeln vorherrschen:

  • Patienten mit Covid-19, mit SARS-CoV-2 infizierte Patienten und Bürger, für die die Gesundheitsbehörde oder andere Angehörige der Gesundheitsberufe eine aktive Überwachung festgelegt haben, werden in Zwangsunterbringung, in einer Gesundheitseinrichtung, bei sich zu Hause oder an einem anderen von den Gesundheitsbehörden festgelegten Ort untergebracht.
  • Die Verwendung von Masken oder Visieren ist am Arbeitsplatz obligatorisch, wenn eine physische Trennung nicht möglich ist (gilt nicht, wenn in Büros oder Räumen gearbeitet wird, in denen keine anderen Personen anwesend sind, oder wenn wasserdichte physische Barrieren verwendet werden).
  • Der Verkauf von alkoholischen Getränken ist in Raststätten oder an Tankstellen und ab 20.00 Uhr in Einzelhandelsgeschäften, einschließlich Supermärkten und Hypermärkten, verboten.
  • Der Konsum von alkoholischen Getränken ist auf Freiflächen und auf öffentlichen Straßen, außer auf Terrassen, verboten. Nach 20.00 Uhr darf der Konsum von alkoholischen Getränken auf Terrassen nur noch Teil des Mahlzeitendienstes sein.
  • Privatfahrzeuge mit einer Kapazität von mehr als fünf Sitzplätzen können nur mit zwei Dritteln ihrer Kapazität verkehren, es sei denn, alle Insassen befinden sich im selben Haushalt. Die Insassen müssen Masken oder Visiere tragen.
  • Gewerbliche Einrichtungen dürfen nicht vor 10 Uhr morgens öffnen, mit Ausnahme von Friseuren, Kosmetikinstituten, Restaurants und dergleichen, Cafeterias, Teehäusern und dergleichen, Fahrschulen und technischen Inspektionszentren für Fahrzeuge sowie Fitnessstudios und Fitnesszentren.
  • Die meisten Geschäfte schließen zwischen 20.00 und 23.00 Uhr, wobei die örtliche Gesundheitsbehörde und die Sicherheitskräfte die Schließzeit innerhalb dieser Zeitspanne sowie die Öffnungszeiten festlegen können.
  • Restaurants müssen um 1 Uhr schließen (bei Neueintritten bis Mitternacht) und ihre Kapazität ist auf 50 Prozent beschränkt. Gruppen sind auf sechs Personen beschränkt (es sei denn, sie gehören demselben Haushalt an), außer in Einrichtungen, die bis zu 300 Meter von einer Schule entfernt sind, und in Restaurants in Einkaufszentren, wo sie auf vier Personen beschränkt sind (wenn sie nicht aus demselben Haushalt stammen).
  • Die öffentlichen Dienste bieten einen persönlichen Service nach Terminvereinbarung an.
  • In den Konzertsälen und Kinosälen müssen die belegten Plätze zwischen den Zuschauern, die nicht zusammenleben, eine Lücke aufweisen, und in der nächsten Reihe dürfen die Plätze nicht besetzt sein. Im Falle einer Bühne muss ein Mindestabstand von mindestens zwei Metern zwischen der Bühne und der ersten Zuschauerreihe gewährleistet sein.
  • Bei Freiluftveranstaltungen müssen die Sitzplätze im Voraus bestimmt werden, wobei der physische Abstand zwischen den Zuschauern 1,5 Meter betragen muss und im Falle einer Bühne ein Mindestabstand von mindestens zwei Metern zwischen der Bühne und der vorderen Zuschauerreihe gewährleistet sein muss.
  • Akademische Feiern im Hochschulbereich sind verboten.
  • Körpertemperaturmessungen können auf nicht-invasive Weise vorgenommen werden, bei der Kontrolle des Zugangs zum Arbeitsplatz, zu öffentlichen Diensten oder Einrichtungen, Bildungseinrichtungen und kommerziellen, kulturellen oder sportlichen Räumen, zu Verkehrsmitteln, in Wohngebäuden, Gesundheitseinrichtungen, Gefängnissen oder Bildungszentren.
  • Der Zugang zu diesen Orten kann verhindert werden, wenn die Person die Durchführung einer Körpertemperaturmessung verweigert oder ein Ergebnis von mehr als 38° C vorlegt.
  • Der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen, Wohngebäuden, Bildungseinrichtungen, beruflichen Einrichtungen, Gefängnissen sowie die Ein- und Ausreise aus dem Staatsgebiet - auf dem Luft- oder Seeweg - und anderen Orten kann auf Beschluss der Generaldirektion für Gesundheit diagnostischen Tests auf Covid-19 unterzogen werden.
  • Möglichkeit, Ressourcen, Mittel und Gesundheitseinrichtungen aus dem privaten und sozialen Sektor anzufordern, nach dem Versuch, eine Einigung zu erzielen und mit "gerechter Entschädigung".
  • Mobilisierung von Humanressourcen zur Stärkung der Früherkennungskapazitäten (wie epidemiologische Erhebungen, Ermittlung von Kontaktpersonen, Betreuung von Personen unter aktiver Überwachung), d.h. Arbeitnehmer aus der öffentlichen Verwaltung und den lokalen Behörden, aus dem sozialen oder kooperativen Sektor, die sich in prophylaktischer Isolation befinden, Katastrophenschutzbeamte oder Lehrer ohne pädagogische Komponente.
  • Während des Zeitraums, in dem die Mobilisierung von Arbeitnehmern aufrechterhalten wird, "kann die Ausübung von Funktionen an einem anderen Ort und zu einer anderen Zeit als gewöhnlich auferlegt werden".
  • Beteiligung der Streitkräfte an der Durchführung von epidemiologischen Untersuchungen und der Ermittlung von Kontakten von Patienten mit Covid-19, wobei diese Beteiligung vom jeweiligen Kommando koordiniert wird.
  • Es liegt in der Verantwortung der Sicherheitskräfte und -dienste, die Einhaltung der Maßnahmen zu überwachen, indem sie "das Bewusstsein der Gemeinschaft für das nicht gerechtfertigte Reiseverbot schärfen".
  • Die Sicherheitskräfte müssen Anzeige erstatten "wegen eines Verbrechens des Ungehorsams" bei Verletzung der festgelegten Regeln und die Bürger "erforderlichenfalls zu ihren Häusern führen", wenn die Ausgangssperren nicht eingehalten werden.
  • Einschränkung der Bewegungsfreiheit zwischen den Gemeinden zwischen 23.00 Uhr am 27. November und 5.00 Uhr am 2. Dezember und zwischen 23.00 Uhr am 4. Dezember und 23.59 Uhr am 8. Dezember, "außer aus gesundheitlichen Gründen oder anderen Gründen von äußerster Dringlichkeit".
  • Es gibt zehn Ausnahmen von diesem Verbot, z.B. Reisen zu beruflichen Zwecken, Reisen von Inhabern souveräner Körperschaften, Führern von Sozialpartnern und politischen Parteien, die in der Versammlung der Republik vertreten sind, sowie von "Personen, die einen rechtmäßig ausgestellten Passierschein besitzen", Reisen von Religionsministern, Mitarbeitern diplomatischer Missionen, Reisen zu Schulen und Tagesstätten, "Reisen, die zum Verlassen des nationalen Festlandsgebiets erforderlich sind", Reisen von "nicht ansässigen Bürgern zu Orten des nachgewiesenen Aufenthalts", Reisen "aus anderen zwingenden familiären Gründen, wie z.B. der Teilung der elterlichen Pflichten", und die Rückkehr nach Hause.
  • Dem öffentlichen Dienst wird am 30. November und 7. Dezember eine Punkttoleranz gewährt.
  • Am 30. November und 7. Dezember wird in allen öffentlichen, privaten und kooperativen Bildungseinrichtungen aller Klassenstufen die Lehrtätigkeit und die nicht-lehrtätige Tätigkeit ausgesetzt.

Räte mit hohem Risiko
Spezifische Maßnahmen für die Gemeinden, die am stärksten von einer Ansteckung mit dem neuen Coronavirus bedroht sind:

- Verbot der Bewegung auf öffentlichen Straßen zwischen 23 Uhr und 5 Uhr morgens. Ausgenommen hiervon sind u.a. Fahrten zur Arbeit, Fahrten aus gesundheitlichen Gründen und zur Unterstützung älterer Menschen.
- Allgemeine Pflicht zur Abholung zu Hause außerhalb der Zeit zwischen 23 Uhr und 5 Uhr.
- Kommerzielle Einrichtungen müssen um 22 Uhr schließen. Restaurants, kulturelle Einrichtungen und Sporteinrichtungen müssen um 22.30 Uhr schließen (Gaststätten können bis 1 Uhr morgens arbeiten, aber nur für Hauslieferungen).
- Messen und Märkte müssen von den Bürgermeistern genehmigt werden.

Räte mit sehr hohem und extremem Risiko

  • Öffentliches Straßenverkehrsverbot zwischen 23 Uhr und 5 Uhr an Werktagen. Ausgenommen hiervon sind u.a. Fahrten zur Arbeit, Fahrten aus gesundheitlichen Gründen, zur Unterstützung älterer Menschen.
  • Der öffentliche Straßenverkehr ist samstags, sonntags und an Feiertagen zwischen 13.00 Uhr und 5.00 Uhr verboten.

Ausgenommen hiervon sind u.a. Reisen aus gesundheitlichen Gründen, zur Hilfeleistung für ältere Menschen.

Erlaubt sind auch Fahrten zu "Lebensmittelgeschäften und Supermärkten und anderen Einrichtungen, die Lebensmittel und Hygieneprodukte für Menschen und Tiere verkaufen".

  • An Werktagen müssen die Geschäfte bis 22.00 Uhr schließen. Restaurants, Kultureinrichtungen und Sporteinrichtungen müssen bis 22.30 Uhr schließen (Catering-Einrichtungen dürfen bis 1 Uhr morgens arbeiten, jedoch nur für Hauslieferungen).
  • An Wochenenden und Feiertagen dürfen die Geschäfte nur zwischen 8.00 und 13.00 Uhr geöffnet sein. Am 30. November und 7. Dezember können die Geschäfte zwischen 8.00 und 15.00 Uhr geöffnet sein.

Ausgenommen sind Einrichtungen des Lebensmitteleinzelhandels sowie Naturkost- oder Diät-, Gesundheits- und Hygieneeinrichtungen mit einer Verkaufs- oder Dienstleistungsfläche von höchstens 200 Quadratmetern und einem unabhängigen Eingang von der öffentlichen Straße.

Restaurants können auch nach der festgesetzten Schließungszeit in Betrieb bleiben, "sofern sie ausschließlich dem Zweck dienen, die Waren an der Tür des Betriebs oder zum Mitnehmen zur Verfügung zu stellen; in diesem Fall ist der Öffentlichkeit der Zugang zum Inneren des Betriebs nicht gestattet.

Tankstellen können auch "zum ausschließlichen Zweck des Kraftstoffverkaufs an die Öffentlichkeit" betrieben werden.

Betriebe, deren normale Öffnungszeiten vor 8 Uhr morgens liegen, dürfen während dieser Zeiten weiterarbeiten, während Betriebe, die für einen 24-Stunden-Betrieb zugelassen sind, ab 8 Uhr morgens wieder öffnen dürfen.

- Die Abhaltung von Messen und Märkten muss von den Bürgermeistern genehmigt werden.