Eine Genehmigung der Stadtverwaltung ist nicht erforderlich, wenn:

Die Arbeiten keinen Abriss erfordern und daher nicht die Stabilität des Grundstücks oder des Gebäudes (Pfeiler, Balken oder Stützmauern sind nicht betroffen) gefährden, oder sie keine Änderung der Höhe des Hauses oder der Stockwerke oder der Form der Fassade oder des Daches beinhalten. Wir von Deco raten Ihnen jedoch, immer einen Techniker hinzuzuziehen. Im Falle eines Gebäudes muss eine Bauanzeige aufgegeben werden;

Streichen des Hauses (der Wohnung) von innen oder Verlegen von Fliesen in Küchen oder Bädern;

Befestigen des Daches oder Anbringen von Sonnenkollektoren - wenn das Dach am Ende der Arbeiten identisch ist und die Sonnenkollektoren weder die Deckungsfläche des Gebäudes noch dessen Höhe um einen Meter überschreiten;

Schließen eines Balkons - in vielen Gemeinden ist eine kommunale Genehmigung erforderlich, in anderen genügt eine vorherige Mitteilung an den Stadtrat. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde. Wenn es sich um ein Gebäude in einer Wohnanlage handelt und die architektonische Linie des Gebäudes gefährdet sein könnte, muss die Wohnanlage die Arbeiten mit einer Zweidrittelmehrheit genehmigen. Das Gleiche gilt für das Anbringen von Schutzvorrichtungen auf Balkonen.

Eine Genehmigung durch den Stadtrat ist erforderlich, wenn:

Änderungen an der Fassade des Gebäudes, z. B. Vergrößerungen, bedürfen einer städtischen Genehmigung;

Anstrich des Gebäudes in einer anderen Farbe als der ursprünglichen (ein Anstrich im gleichen Farbton erfordert keine Formalitäten).